Transport- und Ausstellungsversicherung
Ihr Vorteil: Kein Risiko während Transport, Lagerung auf dem Messegelände (bis zu 30 Tage) und Ausstellung.
Es erfolgt keine Online-Prämienberechnung.
Bestellbedingungen zur Kategorie Transport- und Ausstellungsversicherung
Transport- und Ausstellungsversicherung
Allgemeines
Zum Schutz vor finanziellen Verlusten empfehlen wir dringend den Abschluss einer Transport- und Ausstellungsversicherung. Die Deutsche Messe hat mit der Landschaftlichen Brandkasse Hannover einen Rahmenvertrag abgeschlossen, in dem die Bedingungen einer Transport- und Ausstellungsversicherung festgehalten sind. Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus den Bedingungen der Landschaftlichen Brandkasse Hannover. Die vollständigen Bedingungen können bei der
Landschaftlichen Brandkasse Hannover
Tel. +49-(0)511/3 62 27 96
Fax +49-(0)511/3 62 33 93
angefordert werden. Die Versicherung umfasst obligatorisch das kombinierte Transport- und Ausstellungsrisiko. Eine alleinige Versicherung des Transports- oder nur des Ausstellungsrisikos ist nicht möglich.
Versicherungsmakler ist die
VSMA GmbH
Lyoner Straße 18
60528 Frankfurt
Tel. +49-(0)69/66 03 18 00
Ein Unternehmen des VDMA
Versicherungsbescheinigung
Der Abschluss dieser Versicherung erfolgt durch Übermittlung des ausgefüllten Formulars Transport- und Ausstellungsversicherung. Ein besonderer Versicherungsschein wird nicht ausgefertigt. Die beim Antragsteller verbleibende Kopie des Auftrages gilt zusammen mit der Beitragsquittung als vollgültige Versicherungsbescheinigung.
Beginn und Beitragszahlung
Sobald der Aussteller den Versicherungsantrag ausgefüllt an die Deutsche Messe oder an die Landschaftliche Brandkasse Hannover übersandt hat, ist die Versicherung zustande gekommen. Die Landschaftliche Brandkasse Hannover bestätigt den Eingang der Anmeldung, ggf. durch Übersendung der Beitragsrechnung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass der Beitrag unverzüglich nach Aufforderung bezahlt wird.
Wie hoch ist der Versicherungsbeitrag?
Unabhängig von den errechneten Werten beträgt der minimale Beitrag EUR 100,00 zzgl. Versicherungssteuer. Für die Beitragsberechnung gelten die unter "Preisbedingungen" genannten Sätze, die von der Versicherungsgesellschaft nach Art der zu versichernden Güter bestimmt werden.
Die Leistung wird direkt abgerechnet.
Bedingungen der Landschaftlichen Brandkasse Hannover
Versicherte Gefahren und Schäden/Ausschlüsse
Die Ausstellungsversicherung deckt auf dem An- und Abtransport zu und von der Ausstellung sowie während der Lagerung auf dem Ausstellungsgelände (bis zu 30 Tagen) alle Wagnisse gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Ausstellungsversicherung und den nachfolgenden Besonderen Bedingungen und Klauseln:
- Allgemeine Bedingungen für die Ausstellungsversicherung ((AVB Ausstellung 1988/2008) TR 3.301 (05.11 - Version 10.23))
- Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung ((AMoB 2011) TV 3.45 (07.12 Version 11.21))
- Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden sowie den Wiedereinschluss von Cyberschäden in der Transportversicherung (Cyber-/Blackout-Klausel) TR 3.954 (01.23)
Insbesondere sind versichert: Transportmittelunfall, Elementarereignisse, Feuer- und Nässeschäden, Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Abhandenkommen, mut- und böswillige Beschädigungen.
Bruchschäden sind mitversichert.
Lack-, Kratz- und Schrammschäden sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Kosten eines Oberflächenschadens dieser Art (z.B. Spachteln, Lackieren, Emaillieren) werden vom Versicherer nur dann ersetzt, wenn der Oberflächenschaden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Transportmittelunfall oder einer sonstigen nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherer zu ersetzenden Beschädigung steht.
Bei Software, Tabellen, Lehrmitteln und Modellen gelten als Versicherungs- und Ersatzwert die reinen Anfertigungskosten ausschließlich etwaiger Ausarbeitungskosten, sofern eine Wiederherstellung erfolgt; andernfalls gilt als Ersatzwert der Materialwert. Bei Prototypen sind Entwicklungs- und Erprobungskosten nicht mitversichert.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Betriebsschäden bei der Vorführung von Ausstellungsgütern sowie jegliche Haftungsschäden.
Bei im Freien ausgestellten Gegenständen sind Schäden durch Witterungseinflüsse sowie Diebstahl und Abhandenkommen einzelner Teile und Zubehör vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Innere Schäden und Defekte (z. B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss) sind nicht versichert, es sei denn, der Schaden ist die Folge eines versicherten Ereignisses.
Das persönliche Eigentum der Standbeauftragten und sonstiger auf der Messe eingesetzter Mitarbeiter gilt lediglich während des Aufenthalts auf dem Messegelände und nur gegen Verluste und Beschädigungen, verursacht durch Transportmittelunfall Feuer, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Leitungswasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl versichert.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, echte Pelze, Foto- und Tonaufnahme- sowie Wiedergabegeräte, Radiogeräte, Smartphones/Mobiltelefone sowie sonstige Wertgegenstände.
Bei Lkw-Transporten mit eigenen Fahrzeugen ist die Haftung für Diebstahl ausgeschlossen, wenn ein besonderer Begleiter nicht vorhanden ist.
Ausstellungsgüter und Zubehör in Leergütern oder Verpackungsmaterial befindlich, die während der Messezeit bei Messespediteuren eingelagert werden, gelten als nicht mitversichert.
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art in Zusammenhang mit Terrorakten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser , ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Ausgeschlossen sind auch die Gefahren aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffe mit gemeingefährlicher Wirkung.
Obliegenheiten
Behördliche Auflagen sind einzuhalten.
Jeder Aussteller hat die Verpflichtung, seine Güter während der Besuchszeit selbst zu überwachen oder durch Beauftragte überwachen zu lassen, wertvolle Gegenstände durch Unterbringung in Vitrinen oder in anderen Behältnissen oder durch unsichtbare Befestigungen zu sichern und in der übrigen Zeit, sofern möglich und zumutbar, in den dafür zugänglich gemachten Räumen sicher zu verwahren.
Jeder Aussteller ist verpflichtet, nach Beendigung der Messe, z. B. hinsichtlich des Abbaus der Stände, Verladung der Messegüter für die Rückbeförderung usw., mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln.
Jeder einzelne Aussteller ist insbesondere auch verpflichtet, für die Überwachung der Verladearbeiten nach Abbau der Messestände Sorge zu tragen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Selbstbehalte
Schäden unter EUR 50,00 an Lebens- und Genussmitteln, die zum Verbrauch auf dem Messestand bestimmt sind, werden nicht vergütet.
Anzeigen / Schadenmeldungen
Schäden sind dem Versicherer unverzüglich zu melden. Diebstahlschäden sind außerdem der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Diebstahlschäden auf dem Messegelände können nur anerkannt werden, wenn sie vor dem endgültigen Räumen des Messegeländes gemeldet wurden.
Bei Transportschäden muss sofort das Transportunternehmen zur Schadensfeststellung hinzugezogen werden, auch dann, wenn die Schäden erst beim Auspacken erkannt werden. Eine Haftbarhaltung ist auszusprechen.
Regressverzichte gegenüber Transportunternehmen sind unzulässig und beeinträchtigen die Rechte der Aussteller aus dieser Versicherung.
Im Schadensfall ist die Versicherungsnehmerin gehalten, auf Verlangen des Versicherers ein Verzeichnis ihres gesamten Ausstellungsgutes mit Wertangabe einzureichen.
In Zweifelsfällen erteilt über Umfang und Art der Versicherung die Landschaftliche Brandkasse Hannover Auskunft.
Datenschutz
Alle Informationen zum Datenschutz des Service "Transport- und Ausstellungsversicherung" der Landschaftlichen Brandkasse Hannover finden Sie im Internet unter: https://www.vgh.de/export/sites/vgh/datenschutz/Info_Datenschutz_LH.pdf
Preisbedingungen zur Kategorie Transport- und Ausstellungsversicherung
Unabhängig von den errechneten Werten beträgt die minimale Prämienhöhe EUR 100,00 zzgl. Versicherungssteuer.
Prämien/Preise sind Nettopreise zzgl. Versicherungssteuer.
Für die Prämienberechnung gelten die folgenden Prämiensätze, die von der Versicherungsgesellschaft nach Art der zu versichernden Güter bestimmt werden.
Ausstellungsgüter
Gruppe 1 - 5,30 o/oo
Maschinen und Geräte der Datentechnik, elektronische Geräte aller Art und Geräte der Feinmechanik.
Gruppe 2 - 3,50 o/oo
Sonstige Maschinen, Erzeugnisse der Elektroindustrie (ausgenommen der in den übrigen Gruppen genannten Güter) und Werkzeuge
Gruppe 3 - 4,30 o/oo
Teppiche (handgefertigt)
Gruppe 4 - auf Anfrage
Alle Güter, die in den vorstehenden Gruppen nicht genannt sind und auch nicht sinngemäß zu ihnen gehören.
Gruppe 5 - 1,30 o/oo
Verpackungsmaterial
Standbau, Ausstattung und Mobiliar - 2,10 o/oo
Datentechnik und Präsentationstechnik, sofern kein Ausstellungsgut, gemäß Gruppe 1 - 5,30 o/oo
Persönliches Eigentum der Standbeauftragten
Mindestversicherungssumme ist EUR 1.000 pro Person - 2,10 o/oo
Für Transporte innerhalb der EU (Stand 01.02.2020) sowie der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich werden keine Zuschläge erhoben.
Zuschläge für Transporte außerhalb Deutschlands
a) sonstiges Europa - 25 %
b) alle Länder außerhalb Europas - 100 %
Aufräumungs- und Feuerlöschkosten
5 % für Aufräumungs- und 2,5 % für Feuerlöschkosten von der von Ihnen genannten Gesamtversicherungssumme, mindestens jedoch EUR 1000,00 sind obligatorisch mitversichert und werden mit berechnet. Dieser Zuschlag ist in den Grundprämiensätzen enthalten.